Flugplatzordnung

Gültig ab Februar 2016

1.) FLUGBERECHTIGUNG:

a) Flugberechtigt sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder des MFC DUNKELSTEINERWALD, welche nachweislich ihre Modellflug-Haftpflichtversicherung und ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr einbezahlt haben. (Als Nachweis gelten die Einzahlungsbelege.)

Unbefugten ist das Betreten des Fluggeländes untersagt.

b) Gastflieger dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung und Einweisung des

Obmanns oder eines Vorstandsmitgliedes das Fluggelände benützen.

Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung (AERO – Club - Sportlizenz oder

gleichwertige Haftpflichtversicherung) ist auf alle Fälle notwendig!

Die Flugplatzbenützungsgebühr pro Gastflieger und Flugtag beträgt 10 Euro.

c) Versicherung

Ein Flugmodell darf nur in Betrieb genommen werden, wenn ein entsprechender

Versicherungsschutz mit der im LFG 1957 § 151 genannten Mindestdeckungssumme

nachgewiesen werden kann (z.B.: Österreichischer AERO - Club - Sportlizenz).

Für Mitglieder gilt, dass zuerst der Aushang in der Hütte bzgl. Haftpflichtversicherungsschutzes

unterschrieben werden muss, da sonst absolutes Flugverbot gilt.

d) Betriebsverantwortung / Haftung

Die Verantwortung für den Betrieb eines Flugmodells obliegt dem Piloten. Die

Ausübung jeder Tätigkeit erfolgt auf eigene Gefahr und Risiken. Der Verein

(Vorstand) übernimmt keine Haftung irgendwelcher Art.

2.) FLUGZEITEN FÜR VERBRENNERBETRIEBENE FLUGMODELLE :

Der Flug mit Verbrennungsmotoren ist außerhalb der bekannt gegebenen Flugzeiten

verboten.

MO. – SA . Von 8-12 Uhr und von 13 Uhr bis 1,5 Stunden vor Sonnenuntergang.
Sonn- und Feiertage von 9-13 Uhr.
Es dürfen sich maximal 2 Flugmodelle mit Verbrennungsmotor gleichzeitig in der Luft befinden.

Das Mähen genießt Vorrang gegenüber dem Flugbetrieb, sollte aber wenn möglich

außerhalb der stärksten Flugzeiten stattfinden. Außerdem gilt während dem

Rasenmähen auch strengstes Flugverbot!

3.) FLUGRAUMBEGRENZUNG:

Das Überfliegen des Bringungsweges parallel zum Flugplatz und der Vereinshütte ist untersagt.
Bei Anwesenheit von Landwirten oder anderen Personen auf den umliegenden Feldern, sind Tiefflüge zu unterlassen.

Flüge außerhalb des Sichtbereichs sind gemäß LFG § 24c nicht zulässig.

Die generell maximal erlaubte Flughöhe ist 150 m über Grund. (gemäß LVR 2014

§ 18)

4.) INTERNE HANDHABUNG DES FLUGBETRIEBES:

a) Modellanforderung

Es dürfen nur Flugmodelle betrieben werden, die in einem einwandfreien technischen und sicheren Zustand sind.
Flugzeuge mit Pulso- Raketen – oder Turbinentriebwerken und Freiflieger, die mit techn. Energie  angetrieben werden sind verboten.

Die zum Einsatz kommenden Flugmodelle dürfen maximal 25 kg schwer sein.

Flugmodelle mit einer Masse größer als 25 kg und kleiner als 150 kg dürfen nur dann

betrieben werden, wenn der Betreiber im Besitz einer gültigen Betriebsbewilligung der Luftfahrtbehörde ist.
b) Frequenznutzung

Jeder Pilot muss sich vor Inbetriebnahme des Senders vergewissern, dass seine

35 - Mhz Frequenz frei ist und er hat die seinem Kanal entsprechende Kanalkluppe aus der Quarztafel an der Fernsteuerung anzubringen (entfällt bei 2,4 Ghz - Anlagen). Bei Missachtung dieser Bestimmung ist im Falle eines nachweislich verursachten Schadens anderen Personen gegenüber Schadenersatz zu leisten.

c) Verhaltensregeln im Betrieb

Das Betreiben von Modellflugzeugen im alkoholisierten Zustand oder unter

Drogeneinfluss ist strengstens untersagt.

Die Flüge sind so durchzuführen, dass eine Verletzung von Personen oder

Beschädigung von Sachen ausgeschlossen werden kann.

Wenn mehrere Piloten gleichzeitig ihr Modell betreiben, so müssen sie so zusammen

stehen, dass eine Kommunikation untereinander möglich ist.

Die Start – und Landerichtung ist abzusprechen.

Start und Landung sind laut, deutlich und rechtzeitig anzukündigen.

Der Start eines Flugmodells darf nur von der Start- und Landebahn aus erfolgen.

Nach der Landung ist die Start- und Landebahn sofort und ohne Aufforderung zu

verlassen.

Betriebsfremde unbeteiligte Personen dürfen sich nur hinter dem Sicherheitszaun

aufhalten. Nur unter besonderer Aufsicht eines befugten Piloten ist ein Aufenthalt vor

dem Sicherheitszaun erlaubt.

5.) FLURSCHÄDEN:

Bei einer Außenlandung ist zu beachten, dass das Feld immer alleine abzusuchen ist, um den auftretenden Flurschaden so gering wie möglich zu halten.

Für entstandene Flurschäden haftet der Pilot und nicht der MFC DUNKELSTEINERWALD.
Bei Nichtauffinden des Modells, bzw. voraussehbar größeren Flurschäden, sind der Grundstücksbesitzer und der Vorstand/Obmann umgehend zu benachrichtigen.

6.) REINHALTUNG DES FLUGPLATZGELÄNDES:

Die Anlage ist stets sauber zu halten. Der nach einem Absturz entstandene Müll muss

selbst entsorgt werden, die aufgestellten Mistkübel dienen nur für Kleinmüll, Zigarettenkippen gehören in den Aschenbecher.

Mit den Ressourcen wie Strom, Gas, Wasser, etc. ist sorgsam umzugehen.

Die Nutzung der Einrichtungen hat schonend zu erfolgen.

Hüttenbereich:

Der Verursacher von Verschmutzungen ist angehalten die Verunreinigung selbst zu

beseitigen. (ausgeleerte Getränke, grobe Verschmutzung durch Schuhwerk, etc.)

7.) NOTFALLPLAN:

Notrufnummern: Feuerwehr 122 Polizei 133 Rettung 144

ACG-RCC (Zentrale Meldestelle) Tel: 051703 7400 oder 7401, Fax: 051703 76

E-Mail: zms@austrocontrol.at

Ein Erste Hilfe Kasten und ein Feuerlöscher befinden sich in der Vereinshütte.

8.) Sicherheit von Hab und Gut

Jedes Mitglied, das den Platz als letzter verlässt, ist dafür verantwortlich, dass die

Hütte abgesperrt ist.

9.) Aufbewahrung

Jedem Vereinsmitglied ist es gestattet, max. zwei flugtaugliche Modelle in den dafür

vorgesehenen Räumlichkeiten des Vereins aufzubewahren. Die Tragflächen sind möglichst bei allen Modellen, jedenfalls aber bei jenen die nicht mit den Tragflächen in das Regal passen (ab ca. 90cm), vom Modell abzumontieren.

Modelle die nicht regelmäßig geflogen werden, müssen entfernt werden.

Für Modelle, Flugzubehör und sonstige in der Clubhütte aufbewahrte Gegenständen wird nicht gehaftet.

10.) KONSEQUENZEN:

Dem Vorstand obliegt die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die

Flugplatzbetriebsordnung (Verwarnungen, zeitliche Sperren, Vereinsausschluss, etc.).

Josef Schlagenhaufer, Obmann